Version: 01.01.2017

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung

Allen Lieferungen und Leistungen an uns liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte schriftliche vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in einer unserer Bestellung nachfolgenden Auftragsbestätigung des Lieferanten enthalten sind und wir dieser nicht widersprechen.

 

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

2.1 Unsere Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant dieser nicht binnen zwei Wochen nach deren Absendung widerspricht. Maßgebend für den Bestellumfang ist die von uns ausgestellte Bestellung (einschl. Anlagen) auch dann, wenn sie vom Lieferanten nicht gegengezeichnet wird. Nachträgliche mündliche/fernmündliche Ergänzungen werden ausschließlich mit dem von uns schriftlich bestätigten Inhalt wirksam.

2.2 Die Bestellung ist vom Lieferanten unverändert gegenzuzeichnen und an uns zurückzusenden. Wir behalten uns den Widerruf des erteilten Auftrages vor, falls die Bestellungsbestätigung nicht binnen zwei Wochen nach Bestelldatum unverändert bei uns eingeht. Jede technische Änderung gegenüber früheren Lieferungen, Angebots- oder Katalogangaben hat uns der Lieferant vor Annahme der Bestellung schriftlich mitzuteilen. Wir behalten uns vor bei erheblichen technischen Änderungen vom Abschluss des Vertrags abzusehen oder – sofern der Lieferant die rechtzeitige Mitteilung unterlässt – vom Vertrag zurückzutreten.

2.3 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

 

3. Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen

3.1 Die vereinbarten Preise sind Nettofestpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer – frei vereinbartem Bestimmungsort einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Vorbehalte betreffend Preiserhöhungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gültig. Die Lieferung von Mehr- oder Mindermengen stellt nur dann eine vertragsgemäße Leistung dar, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.

3.2 Die vereinbarten Preise sind nach unserer Wahl zahlbar netto 30 Tage mit 3 % Skonto oder netto 90 Tage, gerechnet ab Fälligkeit, Eingang einer ordnungsgemäß ausgestellter Rechnung und vollständiger Lieferung oder Leistung bei uns. Die Vorlage nicht ordnungsgemäßer/vollständiger Rechnungen setzt die Zahlungsfrist nicht in Lauf.

3.3 Eine Rechnung darf nicht mehrere Bestellungen zusammenfassen und muss unsere Bestell- und Sachnummer enthalten. Soweit der Lieferant Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen bei uns voraus. Spätestens mit der Rechnung hat der Lieferant die von uns geforderten Ursprungsnachweise vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorzulegen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Leistungen.

3.4 Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir die Aufrechnung erklären oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhalten; die Zahlungsfrist beginnt erst nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

3.5 Die Leistung vereinbarter Anzahlungen können wir von der Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft über den Anzahlungsbetrag abhängig machen.

3.6 Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen, die uns oder einer mit uns konzernmäßig im Sinne des Aktienrechts verbundenen inländischen Gesellschaft zustehen, gegen Forderungen aus dieser Bestellung aufzurechnen. Der Lieferant erhält auf Wunsch eine Liste dieser Gesellschaften.

 

4. Termine und Terminüberschreitung

4.1 Die in der Bestellung genannten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. Mit Überschreitung der Termine gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug.

4.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung sind wir unverzüglich per Fax über Grund und Dauer der Verzögerung zu informieren und unsere Entscheidung einzuholen. Wir können zum Ausgleich jeder Verzögerung verlangen, dass der Lieferant ohne Aufpreis die schnellstmögliche Versandart wählt. Nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurücktreten oder für den Fall, dass der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

4.3 Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, überschritten, so sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, höchstens jedoch von 10 % des jeweiligen Bestell- bzw. Abrufwerts zu verlangen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt. Wir  können die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung verlangen oder gegen fällige Zahlungen aufrechnen, wenn die Leistung vorbehaltlos angenommen wurde.

 

5. Lieferung, Versand und Verpackung

5.1 Bei Lieferungen ab Werk und ab Verkaufslager gelten unsere Lieferbedingungen, über welche sich der Lieferant zu informieren hat.

5.2 Sofern nicht anders vereinbart, gilt, dass die Lieferung frei von allen Spesen auf Kosten des Lieferanten frei von uns benannter Empfangsstelle erfolgt.

5.3 Wir sind berechtigt, nicht ordnungsgemäß erfolgte/angezeigte Lieferungen auf Kosten des Lieferanten zurückzuweisen.

5.4 Anlieferungen haben nur zu unseren üblichen Geschäftszeiten, über welche sich der Lieferant zu informieren hat, zu erfolgen.

 

6. Übergang von Gefahr und Eigentum

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt bei Lieferungen der Lieferant bis zum Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über. Wird die Lieferung infolge eines Gewährleistungsfalles zurückgesandt, so geht  die Gefahr mit abgeschlossener Rückverladung auf den Lieferanten über.

6.2 Das Eigentum geht mit Abschluss des Abladevorgangs an der Empfangsstelle und Aushändigung des Lieferscheins auf uns über.

 

7. Aus- und Eingangskontrolle, Rügefrist

Wir werden unverzüglich nach Eingang der Lieferungen prüfen, ob die Lieferung der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder Fehler vorliegen. Solche sofort erkennbaren Mängel werden wir unverzüglich dem Lieferanten anzeigen. Versteckte Mängel werden wir innerhalb von 14 Tagen nach deren Feststellung rügen. Uns obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.

 

8. Mängelhaftung

8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferung/Leistung mangelfrei und zu dem vereinbarten Zweck tauglich ist und die vereinbarte Beschaffenheit hat sowie alle in der Bestellung  gemachten Garantien erfüllt. Bei Verschleißteilen garantiert der Lieferant mindestens, dass diese die übliche Zahl an Betriebsstunden, mindestens jedoch 12 Monate, mangelfrei überstehen (Haltbarkeitsgarantie). Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferung/Leistung den Regeln der Technik, den vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften und dem VDE erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz entspricht und dass er alle für die Produktgattung vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen erfolgreich absolviert hat.

8.2 Soweit gesetzlich nicht länger vorgesehen, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Abnahme der Leistung bzw. der Gesamtanlage durch unseren Kunden, maximal jedoch 36 Monate ab Gefahrenübergang. Für im Zuge der Nacherfüllung neu gelieferte Teile und vorgenommene Nachbesserungen beträgt die Frist 24 Monate ab Lieferung bzw. Ein¬bau des Ersatzteils oder  Abschluss der Nachbesserungsarbeiten. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um Stillstandszeiten, die durch Mängel und Mängelbeseitigungsarbeiten des Lieferanten ausgelöst werden.

8.3 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrenübergang festgestellt werden oder während der in Ziff. 8.2 genannten Frist auftreten, können wir nach eigener Wahl vom Lieferanten auf dessen Kosten Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels als Nacherfüllung verlangen. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Unsere Wahl ist nach billigem Ermessen zu treffen. Alle durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten und Aufwendungen (incl. der Ein- und Ausbaukosten an unseren Produkten, der Gestellung notwendiger Monteure oder Hilfskräfte einschließlich Reisekosten und der Transport- und Entsorgungskosten) trägt der Lieferant. Die Rücksendung mangelhafter Lieferungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

8.4 Sofern nicht anders vereinbart, hat der Lieferant die von uns zurück gesendete und als mangelhafte bezeichnete Ware unverzüglich zu prüfen und uns sodann den Befund mitzuteilen. Eine Bezeichnung der zurück gesendeten Ware als mangelhaft kann auch konkludent erfolgen. Die Mitteilung des Befunds durch den Lieferanten muss spätestens bis vier Wochen nach Erhalt der Rücksendung erfolgen. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung des Lieferanten, so wird davon ausgegangen, dass es sich um einen Gewährleistungsfall zu Lasten des Lieferanten handelt.

8.5 Bei Eilbedürftigkeit (z.B. zur Vermeidung eigenen Verzugs von uns oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden), Verzug des Lieferanten mit der Lieferung oder Nacherfüllung, Unzumutbarkeit der Nachbesserung oder Weigerung des Lieferanten, die Nachbesserung unverzüglich in Angriff zu nehmen oder durchzuführen, sind wir befugt, die Mängel selbst auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen. Soweit möglich und zumutbar, werden wir den Lieferanten vorher unterrichten und zur Anwesenheit auffordern. Die Ersatzvornahme berührt die Gewährleistungspflichten des Lieferanten nicht.

8.6 Führt die Ersatzvornahme nicht zum Erfolg, ist diese nicht möglich oder nicht zumutbar oder der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug oder schlägt diese fehl, so haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Lieferpreises. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, etwa wegen Nichteinhaltung übernommener Garantien sowie auf Schadensersatz bleiben unberührt.

 

9. Ersatzteile

Der Lieferant gewährleistet die Verfügbarkeit aller für die Funktion der Lieferung/Leistung wesentlichen Baugruppen und Ersatzteile für die Dauer von 10 Jahren ab Lieferung. Verletzt der Lieferant diese Verpflichtung, so sind wir berechtigt, das nicht mehr verfügbare Teil auf Kosten des Lieferanten nachzubauen. Der Lieferant hat uns dabei in jeder Hinsicht zu unterstützen, etwa Fertigungszeichnungen zur Verfügung zu stellen und etwa erforderliche Schutzrechte zu beschaffen.


10. Produkthaftung

10.1 Der Lieferant wird uns von Schadensersatzansprüchen freistellen, die gegen uns wegen eines auch vom Lieferanten zu verantwortenden Produktfehlers geltend gemacht werden und wird uns den Bestand einer Produkthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe auf Verlangen nachweisen.
10.2 Unterbleibt der Nachweis oder verweigert der Lieferant eine von uns vorgeschlagene angemessene Erhöhung der Versicherungssumme vorzunehmen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt.

 

11. Gewerbliche Schutzrechte

Der Lieferant gewährleistet, dass keine gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte der vertraglich vereinbarten Lieferung und der Nutzung des Bestellgegenstandes durch uns entgegenstehen. Bei Verletzung von Rechten Dritter sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Lieferant zum Schadensersatz (incl. der Kosten der Rechtsverteidigung und der Prozesskosten) verpflichtet. Der Lieferant hat uns von allen Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freizustellen. Sofern dies möglich und zumutbar ist, können wir verlangen, dass der Lieferant den Liefergegenstand in für uns zumutbarer Weise derart modifiziert, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Wir sind auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten alle erforderlichen Nutzungsrecht zu erwerben.

 

12. Zeichnungen, Unterlagen, Geheimhaltung

12.1 Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren, Modelle, Formen, Muster, Profile, Werkzeuge und alle sonstigen uns zur Vorbereitung und Durchführung des Auftrages übergebenen Unterlagen sowie das darin verkörperte Know-How bleiben unser alleiniges Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind strengstens geheim zuhalten und auf unsere Anforderung so¬fort zurückzugeben. Sie sind vom Lieferanten auf dessen Kosten sorgfältig zu pflegen, zu verwahren und gegen Schäden und Verlust zu versichern. Reparaturen und Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.

12.2 Wir behalten uns alle Rechte an nach unseren Vorgaben gefertigten Zeichnungen und Erzeugnissen vor. Das Eigentum von Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln, die von uns bezahlt werden, geht mit unserer Bezahlung vom Lieferanten auf uns über.

 

13. Forderungsabtretung

Die Abtretung von Zahlungsansprüchen aus diesem Vertrag bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

14. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die Einsatzstelle, für die Zahlungen ist dies unser Sitz.

 

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitig¬keiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Nürnberg.

15.2 Das Vertragsverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelungen des Internationalen Privatrechts (IPR). Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 

16. Sonstiges

16.1 Die Einschaltung von Subunternehmern oder Zulieferern bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Zustimmung lässt die Haftung des Lieferanten unberührt.

16.2 Wir speichern die für die Bearbeitung des Auftrags notwendigen Daten per EDV. Der Lieferant erklärt sich durch die Auftragsannahme damit einverstanden. 

16.3 Der Lieferant hat den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln und darf mit diesem Auftrag nur nach unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung als Referenzauftrag werben.

16.4    Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn seine Lieferung/Leistung ganz oder zum Teil Import- oder Exportbeschränkungen nach deutschem oder sonstigem Recht  unterliegt.

16.5 Der Lieferant verpflichtet sich uns bei Änderungen im Herstellungsprozess, bei Änderungen an der Software, bei einem Wechsel von Unterlieferanten und bei Produktionsstandortsänderungen unverzüglich schriftlich zu informieren.