Stand: 01.01.2021

Mitwirkungspflichten für Verträge über Neumaschinen im In- und Ausland

Mitwirkungspflichten des Kunden bei vereinbarter Inbetriebnahme

Download Version 01.01.2021 (Englisch)

 

Soweit eine Inbetriebnahme mit uns vereinbart ist, gilt zusätzlich Folgendes:

 

1.1 Eine Verletzung der nachfolgend in Ziffer 1.3, 1.4 und 1.5 aufgeführten Mitwirkungspflichten kann die Leistungserfüllung beeinträchtigen, verzögern oder vereiteln. Der Kunde verpflichtet sich daher verschuldensabhängig dafür einzustehen, dass diese Mitwirkungsleistungen erbracht werden.

 

1.2 Uns bleiben die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche sowie unsere Rechte aus Ziffer 5.6 unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Neumaschinen im In- und Ausland (Stand 01.01.2021) wegen Verletzung der Pflicht zur Erbringung der Mitwirkungsleistungen nach Ziffer 1.1 (insbesondere Schadenersatz, Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) vorbehalten.

 

1.3 Vom Kunden zu schaffende Voraussetzungen

1.3.1 Aufstellungsort

Die Maschine ist für den Betrieb in einem geschlossenen, trockenen und gut durchlüfteten Raum vorgesehen.

Die, bei eventueller Lagerung und im Betrieb, einzuhaltenden Umgebungsbedingungen – wie z.B. Kühlwasser/Maschinenkühlung, Umgebungstemperatur der Luft, Luftfeuchtigkeit und Höhenlage – müssen innerhalb der nachfolgend genannten Wertebereiche aus der EN60204-1 liegen bzw. dem Wertebereich der Betriebsanleitung der Maschine entsprechen.

Wertebereiche:

 

 

 

 

 

Umgebungstemperatur der Luft

 

Minimal: +10 °C (50 °F).

Maximal: +40 °C (104 °F).

 

Für sehr heiße Umgebungen und für kalte Umgebungen werden zusätzliche Maßnahmen empfohlen.

 

EN60204-1(2007), Anhang B.

 

 

 

 

 

 

 

 

Kühlwasser/Maschinenkühlung

 

Minimal: +15°C (59 °F). [Betauungsschutz]

Maximal: +35 °C (95 °F).

 

Der maximale zulässige Wasserdruck im Kühlwasserzulauf beträgt 6 bar.

Um die Kühlleistung zu gewährleisten, ist je nach Ar-beitszyklus eine Druckdifferenz zwischen Kühlwasserzulauf - Kühlwasserablauf von ≥ 3 bar erforderlich.

 

Maschinenspezifische zulässige Werte entnehmen sie bitte stets der Betriebsanleitung der Maschine.

 

 

 

 

Luftfeuchtigkeit (nicht kondensierend!)

 

Minimal: 20%.

Maximal: 50%.

Hohe relative Luftfeuchten sind nur erlaubt bei niedrigeren Temperaturen (z.B. 90% bei 20°C)

 

Siehe EN60204-1

 

 

 

 

 

Höhenlage

 

Bei höheren Aufstellungsorten

als 1000m (3300 ft) über den Meeresspiegel

sind ggf. maschinentechnische

Anpassungen vorzunehmen.

 

Siehe EN60204-1

 

1.3.2 Die elektromagnetische Verträglichkeit muss der EG EMV-Richtlinie (2014/30/EU) entsprechen.

1.3.3 Hallenboden

Die Bodenunebenheit auf der gesamten Aufstellfläche der Maschine zwischen allen Maschinenschuhen darf maximal 8 mm betragen.

1.3.4 Produktionshalle

Vor Anlieferung und Abladen der einzelnen Maschine/Baugruppen ist Folgendes durch den Kunden unbedingt sicherzustellen:

a) Produktionshalle (Dach, Seitenwände, Tore, Fenster, Hallenbeleuchtung, Heizung) komplett fertiggestellt;

b) Breite und Höhe des Produktionshallentores für Lastkraftwagen ausreichend;

c) Einweisung unseres Personals durch den Kunden;

d) ausreichende Platzverhältnisse für die abzuladenden Maschi-nen/Baugruppen direkt am Aufstellungsort der Maschine;

e) für die Tätigkeiten an der Maschine muss eine ausreichende Zugänglichkeit von allen Seiten gewährleistet sein;

f) Vorhandensein betriebstüchtiger Krane und Hebezeuge mit Bedienungspersonal (Hallenkran, Autokran, Hubgerüst etc.) und Hebeseile mit ausreichender Tragfähigkeit;

g) elektrische Versorgung vorhanden;

h) Anschlussleistung gemäß Stromlaufplan vorhanden;

i) Kühlwasseranschlüsse bzw. Druckluftversorgung vorhanden;

j) Staplerfahrzeuge (gegebenenfalls auch für unser Personal benutzbar);

k) Herstellen der Hauptanschlüsse an der Maschine;

l) Bei Inneninbetriebnahmen soll das Bauwerk wetterfest und im Winter so beheizt sein, dass die Inbetriebnahme unter normalen Arbeitsbedingungen erfolgen und keine Beeinträchtigung des Materialzustandes eintreten kann.

1.3.5 Fundament

a) Die Bodenverankerung und Schutzumhausungen sind vom Kunden am Hallenboden/Fundament zu verbohren.

b) Der Kunde muss vor Platzierung der Maschine am Fundament die exakte Aufstellungsposition festlegen und am Boden markieren.

c) Das Fundament muss unseren Vorgaben nach Ziffer 1.3.3 und Ziffer 1.5.2 entsprechen.

 

1.4 Allgemeine Mitwirkungspflichten

1.4.1 Der Kunde hat alles Erforderliche zu unternehmen, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können.

1.4.2 Der Kunde hat die in Ziffer 1.3 angeführten Voraussetzungen, sämtliche bauseitigen und sonstigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig fachgemäß auf eigene Gefahr und Kosten auszuführen.

1.4.3 Unser Personal ist erst dann anzufordern, wenn sämtliche Vorbereitungsarbeiten beendet und die unter Ziffer 1.4.2 angeführten Voraussetzungen geschaffen sind.

1.4.4 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Ein- und Ausreise-, Aufenthalts-, Arbeitsdokumente oder andere Genehmigungen für unser Personal beschafft werden können.

1.4.5 Der Kunde hat auf seine Kosten die notwendigen Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere wird er uns ausdrücklich darauf aufmerksam machen, wenn besondere Rücksicht auf ihn und andere Unternehmer zu nehmen ist oder einschlägige nicht gesetzliche Vorschriften zu beachten sind.

1.4.6 Arbeitssicherheit

a) Wir werden bei der Ausführung der Arbeiten die am Inbetriebnahmeplatz geltenden gesetzlichen Vorschriften einhalten. Zusätzliche, nicht gesetzliche Sicherheits- und sonstige Vorschriften am Inbetriebnahmeplatz sind von uns nur zu beachten, wenn sie uns vom Kunden im Sinne von Ziffer 1.4.5 bekannt gemacht und von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

b) Der Kunde hat seinerseits die am Inbetriebnahmeplatz bestehenden gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Anordnungen einzuhalten und ggf. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und zum Schutz von Personen und Sachen von uns zu treffen, mindestens jedoch die dem Kunden bekanntgemachten Auftragnehmer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen einzuhalten.

c) Wir sind jederzeit berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Arbeitssicherheit nicht gewährleistet ist.

1.4.7 Der Kunde ist verpflichtet, das bei ihm gelagerte und zu montierende Material gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte zu versichern. Auf Verlangen von uns hat der Kunde einen ordnungsgemäßen Nachweis über das Bestehen dieser Versicherung vorzulegen.

1.4.8 Der Kunde sorgt dafür, dass die in seinem Herrschaftsbereich liegenden Transportwege zum Aufstellungsort in brauchbarem und der Inbetriebnahmeplatz selbst in arbeitsbereitem Zustand sind und dass der Zugang zum Inbetriebnahmeplatz ungehindert gewährleistet ist sowie alle notwendigen Weg- und Fahrwegrechte sichergestellt sind.

 

1.5 Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden

Die folgenden angeführten Leistungen gehören nicht zu unserem Liefer- und Leistungsumfang, sondern sind vom Kunden auf eigene Gefahr und Kosten rechtzeitig bereit zu stellen:

1.5.1 Energie und Betriebsmittel

  • alle Energieversorgungsleitungen sowie die Sicherheitseinrichtungen (Armaturen, Filter, Ventile etc.) in Zu- und Rückführungen für die Elektroenergie, Druckluft, Dampf, Wasser und Wärmeträgern von der kundenseitigen Zentralversorgung zu den Hauptanschlüssen der zur installierenden Maschine;

  • alle elektrischen Kraftstationen und Umspannwerke für die Hoch- bzw. Niederspannungseinspeisung;

  • alle Aggregate und Einrichtungen zur Notstromversorgung.

1.5.2 Aufstellung und Fundamente

  • Befestigung von Maschine und Schutzumhausungen;

  • alle Unterstützungen und Grundrahmen zur Aufnahme von Behältern, Rohrleitungen sowie Bedienbühnen, Stahlgerüsten, Podesten, Treppen, Leitern, Geländern, Abdeckungen für stationäre und mobile Maschinenteile, Bühnen-, Mauer-, und Deckendurchbrüche;

  • alle über- bzw. unterirdischen Kabel- und Leitungskanäle sowie Schienen und deren Befestigungen;

  • alle Anlagen für Klimatisierung, Be- und Entlüftung, Absaugung, Raumheizung und Beleuchtung.

1.5.3 Örtliche Sicherheitsbestimmungen

  • alle Schutz- und Sicherheitseinrichtungen gemäß den örtlichen Bestimmungen für Erdung, Blitzschutz, Schutzverdeckung und Feuerlöschen.

1.5.4 Sonstiges

  • das Abladen und Einbringen;

  • die Bewachung der Baustelle und der dort befindlichen Teile sowie deren Versicherung gegen Diebstahl oder Vernichtung;

  • Werkstattausrüstungen wie z.B.: Stapler, Hallenkräne, Schweiß-und Hilfseinrichtungen;

  • alle innerbetrieblichen Transport- und Verpackungsmittel für Zwischen-und Endprodukte;

  • Einrichtungen für die Beseitigung oder Aufbereitung von Abfällen.