Stand: 01.01.2021

Allgemeine Verkaufsbedingungen für die Lieferung von Ersatzteilen

Allgemeine Bestimmungen
1.1    Allen Ersatzteillieferungen und Leistungen (einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen) der Sumitomo (SHI) Demag Plastics Machinery GmbH und deren Tochtergesellschaften („wir“/„uns“) liegen diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für die Lieferung von Ersatzteilen („AVB“) zugrunde. Die AVB finden nur gegenüber Kunden, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Anwendung. 

1.2    Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; die jeweils aktuelle Fassung ist abrufbar unter www.sumitomo-shi-demag.eu/de/agb.html.


1.3    Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und soweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden vorbehaltlos leisten.
1.4    Klarstellend weisen wir darauf hin, dass Individualvereinbarungen mit dem Kunden Vorrang vor diesen AVB haben. Für den Inhalt einer solchen Individualvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung durch uns maßgebend; der Gegenbeweis bleibt den Parteien vorbehalten.
1.5    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; der Kunde darf sie Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich machen. 

2.    Vertragsschluss
2.1    Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2.2    Ein Vertrag kommt – mangels abweichender Vereinbarung – erst mit der Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden zustande.

3.    Preis, Zahlung und Eigentumsvorbehalt
3.1    Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise für Lieferungen EXW (INCOTERMS 2020) ab unseren Lieferwerken, ausschließlich Verpackung, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.2    Montage ist nicht im Preis eingeschlossen und erfolgt durch uns nur, wenn und soweit besonders vereinbart, gegen gesonderte Vergütung und unter den in Ziffer 10 genannten Bedingungen.
3.3    Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf unser Konto zu leisten, und zwar innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsstellung und Abnahme, soweit eine Abnahme vereinbart ist.
3.4    Aufrechnungsrechte sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde zudem nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. 
3.5    Wir sind jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäfts-beziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vor-kasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und 
– gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
3.6     Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung vor (Vorbehaltsware).
3.7    Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. 
3.8    Der Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen ausführen zu lassen; er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekanntzugeben. Der Kunde darf vorbehaltlich einer Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang gemäß nachfolgender Ziffer 3.9 die Vorbehaltsware nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung veräußern, verpfänden, sicherungsübereignen, vermieten oder anderweitig überlassen oder verändern oder den uns gemeldeten Standort verändern. Der Kunde ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums, insbesondere durch Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen über den Liefergegenstand durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen und diese auf unser Eigentum hinzuweisen.
3.9    Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Für diesen Fall tritt der Kunde jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an uns ab. Ungeachtet unserer Befugnis, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.    
3.10    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
3.11    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
3.12    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Liefervertrag berechtigt. Weitere gesetzliche Ansprüche behalten wir uns vor.
3.13    Sollte eine notarielle Beurkundung oder amtliche Registrierung des Eigentumsvorbehaltes erforderlich sein, wird der Kunde uns hierbei kostenfrei unterstützen. 

4.    Lieferung und Gefahrübergang
4.1    Lieferungen und Gefahrübergang, wenn nicht zwischen uns und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen EXW (INCOTERMS 2020) von unseren Lieferwerken, oder von einem anderen benannten Lieferort. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Dem Gefahrenübergang nach EXW (INCOTERMS 2020) bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
4.2    Teillieferungen sind unter Berücksichtigung unserer Interessen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zulässig, insbesondere wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.

5.     Termine, Erfüllungshindernisse
5.1    Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Liefertermine sind nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ein Fixgeschäft wird nur begründet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Sofern eine Lieferfrist nicht individuell vereinbart wird, beträgt die Lieferfrist zwei Wochen ab Vertragsschluss.
5.2    Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
5.3    Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Kommen wir in Verzug und entsteht dem Kunden dadurch ein Schaden, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Pauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Nettopreises (Lieferwert) der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 7 dieser Bestimmungen. 
5.4    Die Rechte des Kunden nach Ziffer 7 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
5.5     Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder -pflicht oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Die pauschale Entschädigung beträgt 0,5 % des Nettovertragsvolumens pro vollendeter Kalenderwoche des Verzugs, jedoch nicht mehr als 5 % des Nettovertragsvolumens. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt) vorbehalten; die Pauschale ist in jedem Fall auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 
5.6    Bei vereinbarter Montage gilt ergänzend Ziffer 10.
    
6.    Gewährleistung
6.1    Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 
6.2    Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist und den Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 
6.3    Übliche Abnutzung und Verschleiß an Teilen und Kernkomponenten stellt keinen Mangel dar. Nutzungsbedingte Verschleißerscheinungen zeigen insbesondere folgende Teile (Verschleißteile): Alle Teile der Plastifizierung (Schnecken, Spitzen, Sperren, Druckringe, Plastifizierzylinder, Düsenverschlüsse, Düsen, Düsenaufnahme, Zylinderköpfe und Heizbänder), Filterelemente, Dichtungen, O-Ringe, Abstreifer, Hydraulik- und Wasserschläuche, Ventil-Membrane, Sicherungseinsätze, Thermofühler, Drehdurchführungen von Drehtellern, Buchsen, Bolzen, Kupplungen, Bremsen, Spannsätze, Zahnriemen.
Des Weiteren gilt die Anlage „Bedingungen für Plastifizierkomponenten“, welche im Internet unter www.sumitomo-shi-demag.eu/de/agb.html einzusehen, auszudrucken sowie herunterzuladen ist.
6.4    Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden, welche nach Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, eigenmächtige oder fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, nachträgliche Änderungsarbeiten, natürliche Abnutzung, nachlässige oder fehlerhafte Behandlung, Wartung oder Instandhaltung, Verstöße gegen die Betriebsanleitung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, von uns nicht zu vertretende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse oder sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 
6.5    Bei Softwaremängeln gilt ergänzend Ziffer 9.2.
6.6    Mangelhafte Liefergegenstände werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch mangelfreie Liefergegenstände ersetzen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.7    Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. 
6.8    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten) tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus den unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. 
6.9    Ab Gefahrübergang trägt der Kunde die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels. 
6.10    Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.
6.11    Ersetzte Liefergegenstände und Teile sind an uns nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren. Zur Nacherfüllung hat der Kunde ‑ nach Absprache - uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und den ungehinderten Zugang zum Liefergegenstand zu ermöglichen; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
6.12    Nur in dringenden Fällen, z.B. der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer, unmittelbar drohender Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Erfolgt die Selbstvornahme unsachgemäß, sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen entbunden. 
6.13    Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6.1    Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
    
7.    Haftung
7.1    Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
7.1.1    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
7.1.2    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.2     Die sich aus Ziffer 7.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8.        Verjährung
8.1        Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 und § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. ab Abnahme, soweit eine Abnahme vereinbart ist.
8.2         Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Schadensersatzansprüche des Kunden aus Ziffer 7.1 Satz 1 und Satz 2 Ziffer 7.1.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.    Softwarenutzung, Softwaremängel
9.1    Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei uns, bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unter-Lizenzen ist nicht zulässig.
9.2    Die in Ziffer 6 genannten Mängelansprüche und -rechte bestehen bei Software nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder der dazugehörigen Dokumentation sowie bei nicht reproduzierbaren Mängeln.

10.    Mitwirkungspflichten des Kunden bei vereinbarter Montage
    Soweit eine Montage mit uns vereinbart ist, gilt zusätzlich Folgendes:

10.1    Eine Verletzung der nachfolgend in Ziffer 10.3, 10.4 und 10.5 aufgeführten Mitwirkungspflichten kann die Leistungserfüllung beeinträchtigen, verzögern oder vereiteln. Der Kunde verpflichtet sich daher verschuldensabhängig dafür einzustehen, dass diese Mitwirkungsleistungen erbracht werden.
10.2    Uns bleiben die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche sowie unsere Rechte aus Ziffer 5.5 wegen Verletzung der Pflicht zur Erbringung der Mitwirkungsleistungen nach Ziffer 10.1 (insbesondere Schadenersatz, Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) vorbehalten.

10.3    Vom Kunden zu schaffende Voraussetzungen
10.3.1    Aufstellungsort
    Die Maschine ist für den Betrieb in einem geschlossenen, trockenen und gut durchlüfteten Raum vorgesehen.
    Die, bei eventueller Lagerung und im Betrieb, einzuhaltenden Umgebungsbedingungen – wie z.B. Kühlwasser/Maschinenkühlung, Umgebungstemperatur der Luft, Luftfeuchtigkeit und Höhenlage – müssen innerhalb der nachfolgend genannten Wertebereiche aus der EN60204-1 liegen bzw. dem Wertebereich der Betriebsanleitung der Maschine entsprechen.
    
    Wertebereiche:

 

 

 

 

 

Umgebungstemperatur
der Luft

 

Minimal: +10 °C (50 °F).

Maximal: +40 °C (104 °F).

 

Für sehr heiße Umgebungen und für kalte Umgebungen werden zusätzliche Maßnahmen empfohlen.

 

EN60204-1(2007), Anhang B.

 

 

 

 

 

 

 

 

Kühlwasser/Maschinenkühlung

 

Minimal: +15°C (59 °F). [Betauungsschutz]

Maximal: +35 °C (95 °F).

 

Der maximale zulässige Wasserdruck im Kühlwasserzulauf beträgt 6 bar.

Um die Kühlleistung zu gewährleisten, ist je nach Ar-beitszyklus eine Druckdifferenz zwischen Kühlwasserzulauf - Kühlwasserablauf von ≥ 3 bar erforderlich.

 

Maschinenspezifische zulässige Werte entnehmen sie bitte stets der Betriebsanleitung der Maschine.

 

 

 

 

Luftfeuchtigkeit
(nicht kondensierend!)

 

Minimal: 20%.

Maximal: 50%.

Hohe relative Luftfeuchten sind nur erlaubt bei niedrigeren Temperaturen (z.B. 90% bei 20°C)

 

Siehe EN60204-1

 

 

 

Höhenlage

 

Bei höheren Aufstellungsorten

als 1000m (3300 ft) über den Meeresspiegel

sind ggf. maschinentechnische

Anpassungen vorzunehmen.

 

Siehe EN60204-1

 

10.3.2    Die elektromagnetische Verträglichkeit muss der EG EMV-Richtlinie (2014/30/EU) entsprechen.
10.3.3    Hallenboden
Die Bodenunebenheit auf der gesamten Aufstellfläche der Maschine zwischen allen Maschinenschuhen darf maximal 8 mm betragen.
10.3.4    Produktionshalle
Vor Anlieferung und Abladen der einzelnen Maschine/Baugruppen ist Folgendes durch den Kunden unbedingt sicherzustellen:
a)    Produktionshalle (Dach, Seitenwände, Tore, Fenster, Hallenbeleuchtung, Heizung) komplett fertiggestellt; 
b)    Breite und Höhe des Produktionshallentores für Lastkraftwagen ausreichend; 
c)    Einweisung unseres Personals durch den Kunden; 
d)    ausreichende Platzverhältnisse für die abzuladenden Maschi-nen/Baugruppen direkt am Aufstellungsort der Maschine;
e)    für die Montagetätigkeiten an der Maschine muss eine ausreichende Zugänglichkeit von allen Seiten gewährleistet sein; 
f)    Vorhandensein betriebstüchtiger Krane und Hebezeuge mit Bedienungspersonal (Hallenkran, Autokran, Hubgerüst etc.) und Hebeseile mit ausreichender Tragfähigkeit;
g)    elektrische Versorgung vorhanden; 
h)    Anschlussleistung gemäß Stromlaufplan vorhanden; 
i)    Kühlwasseranschlüsse bzw. Druckluftversorgung vorhanden; 
j)    Staplerfahrzeuge (gegebenenfalls auch für unser Personal benutzbar);
k)    Herstellen der Hauptanschlüsse an der Maschine; 
l)    Bei Innenmontagen soll das Bauwerk wetterfest und im Winter so beheizt sein, dass die Montage unter normalen Arbeitsbedingungen erfolgen und keine Beeinträchtigung des Materialzustandes eintreten kann.
10.3.5    Fundament
    a)    Die Bodenverankerung und Schutzumhausungen sind vom Kunden am Hallenboden/Fundament zu verbohren. 
    b)    Der Kunde muss vor Platzierung der Maschine am Fundament die exakte Aufstellungsposition festlegen und am Boden markieren.
    c)    Das Fundament muss unseren Vorgaben nach Ziffer 10.3.3 und Ziffer 10.5.2 entsprechen.

10.4    Allgemeine Mitwirkungspflichten
10.4.1    Der Kunde hat alles Erforderliche zu unternehmen, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können.
10.4.2    Der Kunde hat die in Ziffer 10.3 angeführten Voraussetzungen, sämtliche bauseitigen und sonstigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig fachgemäß auf eigene Gefahr und Kosten auszuführen.
10.4.3    Unser Personal ist erst dann anzufordern, wenn sämtliche Vorbereitungsarbeiten beendet und die unter Ziffer 10.4.2 angeführten Voraussetzungen geschaffen sind. 
10.4.4    Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Ein- und Ausreise-, Aufenthalts-, Arbeitsdokumente oder andere Genehmigungen für unser Personal beschafft werden können. 
10.4.5    Der Kunde hat auf seine Kosten die notwendigen Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere wird er uns ausdrücklich darauf aufmerksam machen, wenn besondere Rücksicht auf ihn und andere Unternehmer zu nehmen ist oder einschlägige nicht gesetzliche Vorschriften zu beachten sind. 
10.4.6    Arbeitssicherheit
    a)    Wir werden bei der Ausführung der Arbeiten die am Montageplatz geltenden gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sollten sich die gesetzlichen Vorschriften zwischen Vertragsschluss und Ausführung der Arbeiten ändern und wir weitere, von der vereinbarten Vergütung nicht abgegoltene Leistungen vornehmen müssen, so haben wir insoweit einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, wenn wir kein Vergütungsrisiko hierfür übernommen haben. Außerdem haben wir in diesem Fall einen Anspruch auf Anpassung der vertraglichen Termine. Zusätzliche, nicht gesetzliche Sicherheits- und sonstige Vorschriften am Montageplatz sind von uns nur zu beachten, wenn sie uns vom Kunden im Sinne von Ziffer 10.4.5 bekannt gemacht und von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 
    b)     Der Kunde hat seinerseits die am Montageplatz bestehenden gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Anordnungen einzuhalten und ggf. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und zum Schutz von Personen und Sachen von uns zu treffen, mindestens jedoch die dem Kunden bekanntgemachten Auftragnehmer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen einzuhalten.
c)    Wir sind jederzeit berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Arbeitssicherheit nicht gewährleistet ist.
10.4.7    Der Kunde ist verpflichtet, das bei ihm gelagerte und zu montierende Material gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte zu versichern. Auf Verlangen von uns hat der Kunde einen ordnungsgemäßen Nachweis über das Bestehen dieser Versicherung vorzulegen
10.4.8    Der Kunde sorgt dafür, dass die in seinem Herrschaftsbereich liegenden Transportwege zum Aufstellungsort in brauchbarem und der Montageplatz selbst in arbeitsbereitem Zustand sind und dass der Zugang zum Montageplatz ungehindert gewährleistet ist sowie alle notwendigen Weg- und Fahrwegrechte sichergestellt sind.

10.5    Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden
    Die folgenden angeführten Leistungen gehören nicht zu unserem Liefer- und Leistungsumfang, sondern sind vom Kunden auf eigene Gefahr und Kosten rechtzeitig bereit zu stellen:

10.5.1    Energie und Betriebsmittel
    • alle Energieversorgungsleitungen sowie die Sicherheitseinrichtungen (Armaturen, Filter, Ventile etc.) in Zu- und Rückführungen für die Elektroenergie, Druckluft, Dampf, Wasser und Wärmeträgern von der kundenseitigen Zentralversorgung zu den Hauptanschlüssen der zur installierenden Maschine;
    • alle elektrischen Kraftstationen und Umspannwerke für die Hoch- bzw. Niederspannungseinspeisung;
    • alle Aggregate und Einrichtungen zur Notstromversorgung.
10.5.2    Aufstellung und Fundamente
    • Befestigung von Maschine und Schutzumhausungen;
    • alle Unterstützungen und Grundrahmen zur Aufnahme von Behältern, Rohrleitungen sowie Bedienbühnen, Stahlgerüsten, Podesten, Treppen, Leitern, Geländern, Abdeckungen für stationäre und mobile Maschinenteile, Bühnen-, Mauer-, und Deckendurchbrüche; 
    • alle über- bzw. unterirdischen Kabel- und Leitungskanäle sowie Schienen und deren Befestigungen; 
    • alle Anlagen für Klimatisierung, Be- und Entlüftung, Absaugung, Raumheizung und Beleuchtung.
10.5.3    Örtliche Sicherheitsbestimmungen
    • alle Schutz- und Sicherheitseinrichtungen gemäß den örtlichen Bestimmungen für Erdung, Blitzschutz, Schutzverdeckung und Feuerlöschen.

11.    Schlussbestimmungen
11.1        Sofern nicht abweichend vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen der Ort des Lieferwerkes. Sind von uns auch Leistungen zu erbringen (z.B. Montage), so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Kunden ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle.
11.2    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der die AVB in Bezug nehmenden Vereinbarung ist Nürnberg (Deutschland). Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
11.3    Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts (insbesondere des UN‑Kaufrechts / CISG). 
11.4    Sollte eine Bestimmung dieser AVB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.