Stand: 01.01.2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen des Customer Service

1 Allgemeine Bestimmungen
        1.1 Allen durchgeführten Serviceaufträgen wie beispielsweise Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten („Leistungen“) des Customer Service der Sumitomo (SHI) Demag Plastics Machinery GmbH und deren Tochtergesellschaften („wir“ / „uns“) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen des Customer Service („AGB“) zugrunde.
        1.2 Die AGB finden nur gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Anwendung. 

        1.3 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; die jeweils aktuelle Fassung ist abrufbar unter www.sumitomo-shi-demag.eu/de/agb.html.


        1.4 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und soweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden vorbehaltlos leisten.
        1.5 Klarstellend weisen wir darauf hin, dass Individualvereinbarungen mit dem Kunden Vorrang vor diesen AGB haben. Für den Inhalt einer solchen Individualvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung durch uns maßgebend; der Gegenbeweis bleibt den Parteien vorbehalten.
        1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
        1.7 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; der Kunde darf sie Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich machen.

    2 Vertragsschluss
        2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
        2.2 Ein Vertrag kommt – mangels abweichender Vereinbarung – erst mit der Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden zustande. 

    3 Vergütung, Zahlung und Eigentumsvorbehalt
        3.1 Die Vergütung für die Leistung wird individuell vereinbart und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 
        3.2 Nicht vereinbarte Leistungen, die auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, stellen wir zusätzlich in Rechnung gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste. Das Gleiche gilt für im Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich genannte Leistungspositionen, die zur Durchführung der vereinbarten Leistung notwendig sind. 
        3.3 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf unser Konto zu leisten, und zwar innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsstellung und Abnahme der Leistung.
        3.4 Aufrechnungsrechte sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. 
        3.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
        3.6 Wir behalten uns das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vor, soweit eingebaute Zubehörteile oder Ersatzteile nicht wesentlicher Bestandteil des Auftragsgegenstands geworden sind. 

    4 Termine und Fristen, Leistungen
        4.1 Der Ausführungsort und -termin der Leistung wird individuell vereinbart. Ausführungstermine sind nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ein Fixgeschäft wird nur begründet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Sofern ein Ausführungstermin nicht individuell vereinbart wird, erfolgt die Ausführung der Leistung innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsschluss. 
        4.2 Werden die vereinbarten Ausführungsfristen und -termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.
        4.3 Kommen wir in Verzug und entsteht dem Kunden dadurch ein Schaden, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Pauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Nettopreises (Leistungswert) der verspäteten Leistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 8 dieser Bestimmungen. 
        4.4 Die Rechte des Kunden nach Ziffer 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
        4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung bzw. -pflicht oder verzögert sich die Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Die pauschale Entschädigung beträgt 0,5 % des Nettovertragsvolumens pro vollendeter Kalenderwoche des Verzugs, jedoch nicht mehr als 5 % des Nettovertragsvolumens. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) vorbehalten; die Pauschale ist in jedem Fall auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
        4.6 Über die beauftragten Leistungen hinaus erfolgt keine Überprüfung der Gesamtanlage mit den Fremdkomponenten des Kunden. 
    Insbesondere wird nicht geprüft, 
    • ob die Gesamtanlage mit ihren Fremdkomponenten vollständig ist und ob sie und ihre Sicherheitseinrichtungen den einschlägigen Bestimmungen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
    • eine gesonderte elektrische Prüfung nach der DGUV Vorschrift 3 nach erfolgter Änderung/Nachrüstung an der Gesamtanlage durch uns. (Die durch den Betreiber notwendigen periodischen Wiederholungsprüfungen nach DGUV Vorschrift 3 werden von unserem Service nicht angeboten bzw. durchgeführt.)

    5 Mitwirkungspflichten des Kunden
        5.1 Eine Verletzung der nachfolgend in Ziffer 5.3, 5.4 und 5.5 aufgeführten Mitwirkungspflichten kann die Leistungserfüllung beeinträchtigen, verzögern oder vereiteln. Der Kunde verpflichtet sich daher verschuldensabhängig dafür einzustehen, dass diese Mitwirkungsleistungen erbracht werden. 
        5.2 Uns bleiben die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche  sowie unsere Rechte aus Ziffer 4.5 wegen Verletzung der Pflicht zur Erbringung der Mitwirkungsleistungen nach Ziffer 5.1 (insbesondere Schadenersatz, Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) vorbehalten.

        5.3 Vom Kunden zu schaffende Voraussetzungen
            5.3.1 Aufstellungsort
Die Maschine ist für den Betrieb in einem geschlossenen, trockenen und gut durchlüfteten Raum vorgesehen.
Die, bei eventueller Lagerung und im Betrieb, einzuhaltenden Umgebungsbedingungen – wie z.B. Kühlwasser/Maschinenkühlung, Umgebungstemperatur der Luft, Luftfeuchtigkeit und Höhenlage – müssen innerhalb der nachfolgend genannten Wertebereiche aus der EN60204-1 liegen bzw. dem Wertebereich der Betriebsanleitung der Maschine entsprechen. 

    Wertebereiche:

Umgebungstemperatur der Luft

Minimal: +10 °C (50 °F).
Maximal: +40 °C (104 °F).

Für sehr heiße Umgebungen und für kalte Umgebungen werden zusätzliche Maßnahmen empfohlen.

EN60204-1(2007), Anhang B.

Kühlwasser/Maschinenkühlung

Minimal: +15°C (59 °F). [Betauungsschutz]
Maximal: +35 °C (95 °F).

Der maximale zulässige Wasserdruck im Kühlwasserzulauf beträgt 6 bar.
Um die Kühlleistung zu gewährleisten, ist je nach Arbeitszyklus eine Druckdifferenz zwischen Kühlwasserzulauf - Kühlwasserablauf von ≥ 3 bar erforderlich.

Maschinenspezifische zulässige Werte entnehmen sie bitte stets der Betriebsanleitung der Maschine.

Luftfeuchtigkeit
(nicht kondensierend!)

Minimal: 20%.
Maximal: 50%.
Hohe relative Luftfeuchten sind nur erlaubt bei niedrigeren Temperaturen (z.B. 90% bei 20°C)

Siehe EN60204-1

Höhenlage

Bei höheren Aufstellungsorten
als 1000m (3300 ft) über den Meeresspiegel
sind ggf. maschinentechnische
Anpassungen vorzunehmen.

Siehe EN60204-1

            5.3.2 Die elektromagnetische Verträglichkeit muss der EG EMV-Richtlinie (2014/30/EU) entsprechen.
            5.3.3 Hallenboden
Die Bodenunebenheit auf der gesamten Aufstellfläche der Maschine zwischen allen Maschinenschuhen darf maximal 8 mm betragen.
            5.3.4 Produktionshalle
Vor Anlieferung und Abladen der einzelnen Maschine/Baugruppen ist Folgendes durch den Kunden unbedingt sicherzustellen: 
    a) Produktionshalle (Dach, Seitenwände, Tore, Fenster, Hallenbeleuchtung, Heizung) komplett fertiggestellt; 
    b) Breite und Höhe des Produktionshallentores für Lastkraftwagen ausreichend; 
    c) Einweisung unseres Personals durch den Kunden; 
    d) ausreichende Platzverhältnisse für die abzuladenden Maschinen/Baugruppen direkt am Aufstellungsort der Maschine;
    e) für die Montagetätigkeiten an der Maschine muss eine ausreichende Zugänglichkeit von allen Seiten gewährleistet sein; 
    f) Vorhandensein betriebstüchtiger Krane und Hebezeuge mit Bedienungspersonal (Hallenkran, Autokran, Hubgerüst etc.) und Hebeseile mit ausreichender Tragfähigkeit;
    g) elektrische Versorgung vorhanden; 
    h) Anschlussleistung gemäß Stromlaufplan vorhanden; 
    i) Kühlwasseranschlüsse bzw. Druckluftversorgung vorhanden; 
    j) Staplerfahrzeuge (gegebenenfalls auch für unser Personal benutzbar);
    k) Herstellen der Hauptanschlüsse an der Maschine; 
    l) Bei Innenmontagen soll das Bauwerk wetterfest und im Winter so beheizt sein, dass die Montage unter normalen Arbeitsbedingungen erfolgen und keine Beeinträchtigung des Materialzustandes eintreten kann.
            5.3.5 Fundament
    a) Die Bodenverankerung und Schutzumhausungen sind vom Kunden am Hallenboden/Fundament zu verbohren. 
    b) Der Kunde muss vor Platzierung der Maschine am Fundament die exakte Aufstellungsposition festlegen und am Boden markieren.
    c) Das Fundament muss unseren Vorgaben nach Ziffer 5.3.3 und Ziffer 5.5.2 entsprechen.

        5.4 Allgemeine Mitwirkungspflichten 
            5.4.1 Der Kunde hat alles Erforderliche zu unternehmen, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können.
            5.4.2 Der Kunde hat die in Ziffer 5.3 angeführten Voraussetzungen, sämtliche bauseitigen und sonstigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig fachgemäß auf eigene Gefahr und Kosten auszuführen.
            5.4.3 Unser Personal ist erst dann anzufordern, wenn sämtliche Vorbereitungsarbeiten beendet und die unter Ziffer 5.4.2 angeführten Voraussetzungen geschaffen sind. 
            5.4.4 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Ein- und Aus-
reise-, Aufenthalts-, Arbeitsdokumente oder andere Genehmigungen für unser Personal beschafft werden können. 
            5.4.5 Der Kunde hat auf seine Kosten die notwendigen Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere wird er uns ausdrücklich darauf aufmerksam machen, wenn besondere Rücksicht auf ihn und andere Unternehmer zu nehmen ist oder einschlägige nicht gesetzliche Vorschriften zu beachten sind. 
            5.4.6 Arbeitssicherheit 
    a) Wir werden bei der Ausführung der Arbeiten die am Montageplatz geltenden gesetzlichen Vorschriften einhalten. Zusätzliche, nicht gesetzliche Sicherheits- und sonstige Vorschriften am Montageplatz sind von uns nur zu beachten, wenn sie uns vom Kunden im Sinne von Ziffer 5.4.5 bekannt gemacht und von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 
    m) Der Kunde hat seinerseits die am Montageplatz bestehenden gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Anordnungen einzuhalten und ggf. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und zum Schutz von Personen und Sachen von uns zu treffen, mindestens jedoch die dem Kunden bekanntgemachten Auftragnehmer Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen einzuhalten.
    n) Wir sind jederzeit berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Arbeitssicherheit nicht gewährleistet ist. 
            5.4.7 Der Kunde ist verpflichtet, das bei ihm gelagerte und zu montierende Material gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte zu versichern. Auf Verlangen von uns hat der Kunde einen ordnungsgemäßen Nachweis über das Bestehen dieser Versicherung vorzulegen. 
            5.4.8 Der Kunde sorgt dafür, dass die in seinem Herrschaftsbereich liegenden Transportwege zum Aufstellungsort in brauchbarem und der Montageplatz selbst in arbeitsbereitem Zustand sind und der Zugang zum Montageplatz ungehindert gewährleistet ist sowie alle notwendigen Weg- und Fahrwegrechte sichergestellt sind.

        5.5 Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden
Die folgenden angeführten Leistungen gehören nicht zu unserem Liefer- und Leistungsumfang, sondern sind vom Kunden auf eigene Gefahr und Kosten rechtzeitig bereit zu stellen: 
            5.5.1 Energie und Betriebsmittel
    • alle Energieversorgungsleitungen sowie die Sicherheitseinrichtungen (Armaturen, Filter, Ventile etc.) in Zu- und Rückführungen für die Elektroenergie, Druckluft, Dampf, Wasser und Wärmeträgern von der kundenseitigen Zentralversorgung zu den Hauptanschlüssen der zur installierenden Maschine;
    • alle elektrischen Kraftstationen und Umspannwerke für die Hoch- bzw. Niederspannungseinspeisung;
    • alle Aggregate und Einrichtungen zur Notstromversorgung.
            5.5.2 Aufstellung und Fundamente
    • Befestigung von Maschine und Schutzumhausungen;
    • alle Unterstützungen und Grundrahmen zur Aufnahme von Behältern, Rohrleitungen sowie Bedienbühnen, Stahlgerüsten, Podesten, Treppen, Leitern, Geländern, Abdeckungen für stationäre und mobile Maschinenteile, Bühnen-Mauer-und Deckendurchbrüche; 
    • alle über- bzw. unterirdischen Kabel- und Leitungskanäle sowie Schienen und deren Befestigungen; 
    • alle Anlagen für Klimatisierung, Be- und Entlüftung, Absaugung, Raumheizung und Beleuchtung. 
            5.5.3 Örtliche Sicherheitsbestimmungen
    • alle Schutz- und Sicherheitseinrichtungen gemäß den örtlichen Bestimmungen für Erdung, Blitzschutz, Schutzverdeckung 
und Feuerlöschen.

    6 Abnahme 
        6.1 Eine Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
        6.2 Der Kunde kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 7, nicht verweigern. 

    7 Gewährleistung
        7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
        7.2 Bei Softwaremängeln gilt ergänzend Ziffer 10.2.
7.3    Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

    8 Haftung, Freies Kündigungsrecht
        8.1 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
            8.1.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
            8.1.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
        8.2 Die sich aus Ziffer 8.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
        8.3 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

    9 Verjährung
        9.1 Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme.
        9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Schadensersatzansprüche des Kunden aus Ziffer 8.1 Satz 1 und Satz 2 Ziffer 8.1.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

    10 Softwarenutzung, Softwaremängel
        10.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei uns, bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unter-Lizenzen ist nicht zulässig.
        10.2 Die in Ziffer 7 genannten Mängelansprüche und -rechte bestehen bei Software nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder der dazugehörigen Dokumentation sowie bei nicht reproduzierbaren Mängeln.

    11 Schlussbestimmungen
        11.1 Erfüllungsort für von uns zu erbringende Leistungen ist der Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Kunden ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle.
        11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der die AGB in Bezug nehmenden Vereinbarung ist Nürnberg (Deutschland). Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der von uns zu erbringenden Leistung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
        11.3 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts (insbesondere des UN Kaufrechts / CISG).
        11.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.