Stand: 01.01.2021

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Neumaschinen im In- und Ausland

1.    Allgemeine Bestimmungen
1.1    Allen Lieferungen und Leistungen der Sumitomo (SHI) Demag Plastics Machinery GmbH und deren Tochtergesellschaften („wir“/„uns“) liegen diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Neumaschinen im In- und Ausland („AVB“) zugrunde. Die AVB finden nur gegenüber Kunden, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Anwendung. 

1.2    Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit dem Kunde, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; die jeweils aktuelle Fassung ist abrufbar unter www.sumitomo-shi-demag.eu/de/agb.html.


1.3    Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und soweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden vorbehaltlos leisten.
1.4    Klarstellend weisen wir darauf hin, dass Individualvereinbarungen mit dem Kunden Vorrang vor diesen AVB haben. Für den Inhalt einer solchen Individualvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung durch uns maßgebend; der Gegenbeweis bleibt den Parteien vorbehalten.
1.5    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; der Kunde darf sie Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich machen. 

2.    Vertragsschluss
2.1    Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2.2    Ein Vertrag kommt – mangels abweichender Vereinbarung – erst mit der Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden zustande.

3.    Preis, Zahlung und Eigentumsvorbehalt
3.1    Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise für Lieferungen FCA (INCOTERMS 2020) ab unseren Lieferwerken, ausschließlich Verpackung, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.2    Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf unser Konto zu leisten, und zwar innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsstellung und Lieferung (einschließlich Inbetriebnahme soweit vereinbart) bzw. innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsstellung und Abnahme, soweit eine Abnahme vereinbart ist.
3.3    Aufrechnungsrechte sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. 
3.4    Wir sind jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäfts-beziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vor-kasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und 
– gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
3.5     Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung vor (Vorbehaltsware).
3.6    Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. 
3.7    Der Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen ausführen zu lassen; er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekanntzugeben. Der Kunde darf vorbehaltlich einer Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang gemäß nachfolgender Ziffer 3.8 die Vorbehaltsware nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung veräußern, verpfänden, sicherungsübereignen, vermieten oder anderweitig überlassen oder verändern oder den uns gemeldeten Standort verändern. Der Kunde ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums, insbesondere durch Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen über den Liefergegenstand durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen und diese auf unser Eigentum hinzuweisen.
3.8    Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Für diesen Fall tritt der Kunde jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an uns ab. Ungeachtet unserer Befugnis, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.    
3.9    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Liefervertrag berechtigt. Weitere gesetzliche Ansprüche behalten wir uns vor.
3.10    Sollte eine notarielle Beurkundung oder amtliche Registrierung des Eigentumsvorbehaltes erforderlich sein, wird der Kunde uns hierbei kostenfrei unterstützen. 

4.    Lieferung und Gefahrübergang
Lieferungen und Gefahrübergang, wenn nicht zwischen uns und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen FCA (INCOTERMS 2020) von unseren Lieferwerken, oder von einem anderen benannten Lieferort. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Dem Gefahrenübergang nach FCA bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

5.     Termine, Erfüllungshindernisse
5.1    Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der evtl. Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung. Weitere Voraussetzung ist die von Seiten des Kunden rechtzeitige Erbringung der Bau- und Montagevorleistungen, insbesondere der Bereitstellung von für uns kostenfreiem Strom, Gas, Wasser und erforderlichem Hilfspersonal sowie die rechtzeitige Erbringung vereinbarter Mitwirkungspflichten. 
5.2    Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Liefertermine sind nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ein Fixgeschäft wird nur begründet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
5.3    Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
5.4    Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Kommen wir in Verzug und entsteht dem Kunden dadurch ein Schaden, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Pauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Nettopreises (Lieferwert) der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 8 dieser Bestimmungen. 
5.5    Die Rechte des Kunden nach Ziffer 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
5.6     Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder -pflicht oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Die pauschale Entschädigung beträgt 0,5 % des Nettovertragsvolumens pro vollendeter Kalenderwoche des Verzugs, jedoch nicht mehr als 5 % des Nettovertragsvolumens Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) vorbehalten; die Pauschale ist in jedem Fall auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 
 
6.    Abnahme
6.1    Wenn eine Abnahme vereinbart ist, muss sie unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. 
6.2    Der Kunde kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 7, nicht verweigern. 
    
7.    Gewährleistung
7.1    Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 
7.2    Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist und den Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 
7.3    Übliche Abnutzung und Verschleiß an Teilen und Kernkomponenten stellt keinen Mangel dar. Nutzungsbedingte Verschleißerscheinungen zeigen insbesondere folgende Teile (Verschleißteile): Alle Teile der Plastifizierung (Schnecken, Spitzen, Sperren, Druckringe, Plastifizierzylinder, Düsenverschlüsse, Düsen, Düsenaufnahme, Zylinderköpfe und Heizbänder), Filterelemente, Dichtungen, O-Ringe, Abstreifer, Hydraulik- und Wasserschläuche, Ventil-Membrane, Sicherungseinsätze, Thermofühler, Drehdurchführungen von Drehtellern, Buchsen, Bolzen, Kupplungen, Bremsen, Spannsätze, Zahnriemen.
Des Weiteren gilt die Anlage „Bedingungen für Plastifizierkomponenten“, welche im Internet unter www.sumitomo-shi-demag.eu/de/agb.html einzusehen, auszudrucken sowie herunterzuladen ist.
7.4    Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden, welche nach Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, eigenmächtige oder fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, nachträgliche Änderungsarbeiten, natürliche Abnutzung, nachlässige oder fehlerhafte Behandlung, Wartung oder Instandhaltung, Verstöße gegen die Betriebsanleitung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, von uns nicht zu vertretende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse oder sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 
7.5    Bei Softwaremängeln gilt ergänzend Ziffer 10.2.
7.6    Mangelhafte Liefergegenstände werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch mangelfreie Liefergegenstände ersetzen. Mangelhafte Leistungen werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder neu erbringen. Unser Recht die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.7    Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
7.8    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten) tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus den unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. 
7.9    Ab Gefahrübergang trägt der Kunde die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels.
7.10    Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten. 
7.11    Ersetzte Liefergegenstände und Teile sind an uns nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren. Zur Nacherfüllung hat der Kunde ‑ nach Absprache - uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und den ungehinderten Zugang zum Liefergegenstand zu ermöglichen; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. 
7.12    Nur in dringenden Fällen, z.B. der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer, unmittelbar drohender Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Erfolgt die Selbstvornahme unsachgemäß, sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen entbunden. 
7.13    Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.     
7.14    Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8.    Haftung
8.1    Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
8.1.1    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
8.1.2    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.2     Die sich aus Ziffer 8.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9.        Verjährung
9.1        Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 und § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. ab Abnahme, soweit eine Abnahme vereinbart ist. 
9.2         Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung bzw. ab Abnahme (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), soweit eine Abnahme vereinbart ist. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). 
9.3        Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Schadensersatzansprüche des Kunden aus Ziffer 8.1 Satz 1 und Satz 2 Ziffer 8.1.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.    Softwarenutzung, Softwaremängel
10.1    Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei uns, bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unter-Lizenzen ist nicht zulässig.
10.2    Die in Ziffer 7 genannten Mängelansprüche und -rechte bestehen bei Software nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder der dazugehörigen Dokumentation sowie bei nicht reproduzierbaren Mängeln.

11.    Schlussbestimmungen
11.1        Sofern nicht abweichend vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen der Ort des Lieferwerkes. Sind von uns auch Leistungen zu erbringen (z.B. Inbetriebnahme), so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Kunden ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle.
11.2    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der die AVB in Bezug nehmenden Vereinbarung ist Nürnberg (Deutschland). Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
11.3    Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts (insbesondere des UN‑Kaufrechts / CISG). 
11.4    Sollte eine Bestimmung dieser AVB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.